Wann ist eine Nagerzucht genehmigungspflichtig? [message #46821]
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Di, 22 April 2008 14:42
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rarichter
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April 2008
Ort: Dossenheim
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Wann ist eine Nagerzucht genehmigungspflichtig?
Wer gewerbsmäßig Nager züchtet oder mit Nagern handelt, benötigt die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Dies ist im § 11 Abs. 1 Nr. 3a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) festgelegt. Wann eine gewerbsmäßige Tierzucht vorliegt, sagt das TierSchG aber nicht.
Bei dem Stichwort „gewerbsmäßige Tierzucht“ schießen einem Bilder von Massenhaltung und „Ausschussproduktion“ durch den Kopf – doch weit gefehlt. Der Gesetzgeber meinte etwas ganz anderes.
Man konkretisierte das TierSchG in der Form, dass einer bestimmten Mindestanzahl Jungtiere pro Jahr – 100 als Heimtiere bei Kaninchen und Chinchillas, 100 bei Meerschweinchen, 300 bei Mäusen, Hamstern, Ratten und Gerbils – nach § 11 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. Nr. 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.02.2000 in der Regel von einer gewerbsmäßigen Zucht auszugehen ist.
Gewerbsmäßig handelt nach Nr. 12.2.1.5 der Verwaltungsvorschrift, wer die Zucht selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
Die Gewerbsmäßigkeit im Rahmen des Tierschutzes ist vielmehr gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels im Sinne des Gewerberechts.
Wenn ein wechselnd großer Tierbestand vorliegt und zahlreiche Verkaufsanzeigen geschaltet werden, spricht dies für eine klare Gewerbsmäßigkeit. Treffen diese oder die vorgenannten Merkmale zu, so braucht der Züchter eine Genehmigung. Fehlt sie, ist das Veterinäramt dazu verpflichtet, die Zucht und den Handel zu verbieten, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 5551/98.
Tierzucht ist die planmäßig durchgeführte Paarung von Rassetieren, die einem bestimmten Zuchtziel (z. B. Körperbau, Leistung, Gesundheit u. a.) entsprechen, in der Erwartung, dass die gewünschten Eigenschaften und Merkmale sich in den Nachkommen vererben.
Die Erlaubnis muss wie gesagt beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden. Folgende Voraussetzungen sind gem. § 11 Abs. 2 TierSchG für diese Erlaubnis zu erfüllen:
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat (Nachweis insb. durch ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis)
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende, mithin tierartgerechte, Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen
Die Erlaubnis ist mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu versehen, soweit das zum Schutz der Tiere erforderlich ist. So kann insbesondere die Führung eines Tierbestandsbuchs, eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl und die regelmäßige Fort- und Weiterbildung angeordnet werden, um nur einige Beispiele zu nennen.
Das Merkmal „selbständig“ ist in aller Regel eindeutig erfüllt, denn die Zucht wird nur in den seltensten Fällen für Dritte betrieben.
Für die Gewinnerzielungsabsicht spielt es keine Rolle, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht (den auf den Erfolg gerichteten Willen) hat, sich durch wiederholte Tätigkeit eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.
Im übrigen handelt derjenige, der die gewerbliche Zucht vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt oder der vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen Auflage zuwiderhandelt, ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 25.000.-- belegt werden.
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Frank Richter
Rechtsanwalt und Mediator
- insb. Tierrecht, Vereinsrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Internetrecht -
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